Waldbrandgefahr - Anordnung der BH Lilienfeld
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- Erstellt: Mittwoch, 11. Mai 2011 10:16
- Geschrieben von Christian Teis
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Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, i.d.g.F. zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
In den Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld sind das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer im Wald und in dessen Gefährdungsbereich (Waldrandnähe) verboten!
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.
Ausgenommen hievon sind Forstschutzmaßnahmen zur Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer. Diese Maßnahmen sind vorher der Bezirksforstinspektion Lilienfeld (02762/9025/31615) zu melden.
Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist bis 31. Oktober 2011 gültig.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
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