Verordnung der BH Lilienfeld zur aktuellen Waldbrandgefahr

Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von Waldbränden - Verordnung 2019

V E R O R D N U N G

Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, i.d.g.F. zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld und in dessen Gefährdungsbereich (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!

  • bh

Die letzten Wochen haben gezeigt wie "brandgefährlich" es ist ... und das bisschen angesagte Regen wird nicht viel Abhilfe schaffen ...
siehe auch die Artikeln:
Waldbrand am Hainfelder Kirchenberg
Abbrand von Holzschnitt löst Brandeinsatz in Türnitz aus

Auszug aus der Verordnung:

Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und Rauchwaren) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 idgF mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

Verordnung als Download