Verordnung der BH Lilienfeld zur Vermeidung von Waldbränden
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- Erstellt: Montag, 06. April 2020 17:23
- Geschrieben von Christian Teis
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Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von Waldbränden - Verordnung 2020
V E R O R D N U N G
Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, i.d.g.F. zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Lilienfeld und in dessen Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes) sind brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!
So früh wie noch nie musste der Bezirkshauptmann der BH Lilienfeld Mag. Franz Kemetmüller aufgrund der Trockenheit reagieren und eine Verordnung zur Vermeidung von Waldbränden erlassen.
Wer derzeit einen Spaziergang durch die Wälder macht und auch Wasserstand der Traisen und Gölsen beobachtet, der stellt schnell fest wie extrem die Situation heuer ist. Vor allem der fehlende Niederschlag im Winter, also Schnee, brachte für die Wälder keine Feuchtigkeit und das fehlende Schmelzwasser lässt die Bäche nicht wirklich ansteigen, im Gegenteil, derzeit führen Traisen und Gölsen eher Niedrigwasser wie sonst nur in den Sommermonaten.
Auszug aus der Verordnung:
Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und Rauchwaren) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 idgF mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.